Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie
Fassung vom 15.11.2006 (AGBH 2006)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die
bisherigen ÖHVB in
der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber
im
Einzelnen getroffenen
Vereinbarungen subsidiär.
§ 2
Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen
Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in
Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als
Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner
anreisen (zB
Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder
juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast
oder für einen Gast
einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die
Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem
Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher
geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den
Beherberger
zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für
die sie
bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt
gegebenen Geschäftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der
Bedingung abzuschließen, dass
der
Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger
verpflichtet, vor der
Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den
Vertragspartner auf
die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung
(schriftlich
oder mündlich) einverstanden,
kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständnis-
erklärung über die Bezahlung
der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage
(einlangend) vor der
Beherbergung zu
bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der
Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten
gelten die jeweiligen Bedingungen der Karten-
unternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das
vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
Bezugszeit anbietet, die
gemieteten Räume ab
16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene
Nacht als erste
Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise
bis 12.00 Uhr
freizumachen. Der Beherberger
ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die
gemieteten Räume nicht fristgerecht
freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag –
Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner
nicht fristgerecht geleistet,
kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag
zurücktreten.
5.2 Falls der Gast
bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein
späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der
Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die
Räumlichkeiten
bis spätestens 12.00 Uhr des
dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei
Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet
die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages,
wobei der Ankunftstag als erster Tag
gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren
Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis
spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann
der
Beherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn,
es wurde etwas anderes vereinbart, durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner –
Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungs-
vertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner
aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch
einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur
unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom
gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor
dem Ankunftstag 70 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor
dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch
unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt
für die Tage der Anreise zu
bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten
Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn
die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder
möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft
(gleicher Qualität) zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders
wenn die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine
Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige
Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf den
üblichen
Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die
üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und
auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß
allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien
(Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der
Abreise das vereinbarte Entgelt
zuzüglich
etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch
ihn
und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu
bezahlen.
8.2 Der Beherberger
ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der
Beherberger
Fremdwährungen, werden diese nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der
Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose
Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der
Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei
Kreditkarten-
unternehmungen, Telegramme,
usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für
jeden Schaden, den er oder der Gast
oder
sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen
des
Beherbergers entgegennehmen,
verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder
ist er damit im
Rückstand, so steht dem
Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB
sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast
eingebrachten Sachen
zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder
Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner
Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,
insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen,
die
für den Vertragspartner gemacht wurden und
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das
Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach
20,00 Uhr und vor
6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt
zu
verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Der
Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige
Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner
Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
seinem Standard
entsprechenden Umfang zu
erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des
Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind
beispielhaft:
a) Sonderleistungen der
Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie
die
Bereitstellung von
Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung
usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw
Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an
eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner
eingebrachten Sachen.
Die Haftung
des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den
vom Beherberger befugten Leuten
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder
hiezu
bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der
Beherberger für sein eigenes
Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und
eingehende Personen. Der
Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im
Bundesgesetz vom 16. November
1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
in
der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der
Aufforderung des Beherbergers,
seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinter-
legen nicht unverzüglich nach,
ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer
allfälligen Haftung des
Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des
jeweiligen Beherbergers begrenzt.
Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu
berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der
Vertragspartner
ein Unternehmer
wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
trägt
der Vertragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne
werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit
€ 550,--. Der Beherberger haftet
für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass
er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem
Fall, dass der Schaden von ihm
selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die
Haftungs-
beschränkung gemäß 12.1
und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn
es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungs-
betriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen
Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den
eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich
dem
Beherberger anzeigt. Überdies
sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis
oder
möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist
das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers
für leichte Fahrlässigkeit,
mit
Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der
Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte
und grobe
Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das
Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden nicht
ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine
Grenze in der Höhe des
Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der
Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes
ordnungsgemäß
zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete
Dritte verwahren bzw
beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der
ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende
Tierhaftpflicht-
versicherung bzw
eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte
Schäden deckt, zu verfügen. Der
Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung
des Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem
Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand
für den Schaden, den mitgebrachte
Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene
Ersatzleistungen des
Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen
hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und
Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt
verlängert wird. Kündigt der
Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an,
so kann der
Beherberger der
Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft
dazu keine
Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den
Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil
durch
unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
Abreisemöglichkeiten gesperrt
oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die
Dauer der Unmöglichkeit der
Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für
diese
Zeit ist allenfalls nur dann
möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge
der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze
nutzen kann. Der Beherberger ist
berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem
gewöhnlich verrechneten Preis in
der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages –
Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so
endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen. Der
Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der
Nichtinan-
spruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
bestellten Räume erhalten hat.
Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb
im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die
Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere
Gäste vermietet werden kann. Die
Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den
Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde
der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
Vertrags-
parteien den Vertrag,
bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende,
auflösen.
15.5 Der
Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus
wichtigem
Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der
Gast
a) von den Räumlichkeiten einen
erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem
Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten
gegenüber
das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit
Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit
schuldig macht;
b) von
einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig
wird;
c) die vorgelegten
Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage)
nicht
bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere
Gewalt zu wertendes Ereignis (zB
Elementar-
ereignisse, Streik,
Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der
Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen,
sofern der Vertrag nicht bereits
nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von
seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
Vertragspartners sind
ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so wird der Beherberger
über
Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der
Beherberger
die ärztliche
Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere
dann, wenn dies notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast
nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes
nicht kontaktiert werden können,
wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche
Behandlung sorgen. Der Umfang
dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem
der Gast Entscheidungen treffen
kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt
worden sind.
16.3
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei
Todesfall gegen deren
Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten
Ersatzansprüche:
a)
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und
Heilbehelfe
b) notwendig gewordene
Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar
gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser
Gegenstände,
d) Wiederherstellung
von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese
im
Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden,
e) Zimmermiete, soweit die
Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich
allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.
ä,
f)
allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und
materiellen Recht unter Ausschluss der
Regeln des Internationalen
Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz
des Beherbergers,
wobei der
Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem
örtlichem
und sachlich
zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz bzw gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den
Verbraucher ausschließlich am
Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am
Beschäftigungsort
des Verbrauchers
eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem
Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union (mit AusnahmeÖsterreichs), Island,
Norwegen oder der Schweiz, hat,
ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen
den
Verbraucher örtlich und
sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

