Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie

Fassung vom 15.11.2006 (AGBH 2006)

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die
      bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
 
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im
      Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.


§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel  zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner
anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast
oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den
      Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie
      bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt
      gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass
      der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der
      Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf
      die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
      oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständnis-
      erklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
 
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der
      Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der
      Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Karten-
      unternehmen.
 
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die
      gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
 
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene
      Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr
      freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die
      gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.


§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger
 
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner
      nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag
      zurücktreten.
 
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
      Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
 
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten
      bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei
      Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages,
      wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren
      Ankunftstag bekannt.
 
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der
      Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn,
      es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.


Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
 

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungs-
      vertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner
      aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
      Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

      - bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
      - bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
      - in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

Behinderungen der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch
      unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
      Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt
      für die Tage der Anreise zu bezahlen.
 
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn
      die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
      (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders
      wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
 
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
      unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine
      Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
 
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.


§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den
      üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die
      üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und
      auf die übliche Bedienung.

      Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien
      (Hausordnung) auszuüben.


§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt
      zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn
      und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu
      bezahlen.
 
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger
      Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der
      Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der
      Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkarten-
      unternehmungen, Telegramme, usw.
 
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast
      oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des
      Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
      Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB
      sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast
      eingebrachten Sachen zu.
 
      Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner
      Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die
      für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
 
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten  (nach
      20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
      verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
      Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
 
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner
      Leistung zu.


§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
      entsprechenden Umfang zu erbringen.
 
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
      inbegriffen sind, sind beispielhaft:
      a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
          Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
      b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.


§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen.
        Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den
        vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu
        bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der
        Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und
        eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im
        Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in
        der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der
        Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinter-
        legen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer
        allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des
        jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu
        berücksichtigen.
 
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner
        ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt
        der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte
        Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
 
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit
        € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass
        er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem
        Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungs-
        beschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
 
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn
        es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungs-
        betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
 
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
        Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem
        Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder
        möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist
        das Recht erloschen.

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit,
        mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
 
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe
        Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das
        Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
        entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine
        Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.


§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere
        Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
 
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes
        ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete
        Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
 
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tierhaftpflicht-
        versicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte
        Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung
        des Beherbergers zu erbringen.
 
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand
        für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene
        Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
 
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht
        aufhalten.


§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der
        Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der
        Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft
        dazu keine Verpflichtung.
 
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch
        unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
        Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die
        Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese
        Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
        Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze
        nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem
        gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.


§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
 
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
        Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinan-
        spruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
        bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb
        im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
        ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere
        Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
 
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
 
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertrags-
        parteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende,
        auflösen.
 
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem
        Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
        
        a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
            rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem
            Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber
            das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe
            bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
            schuldig macht;
 
        b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer
            hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
 
        c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage)
            nicht bezahlt.
 
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementar-
        ereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der
        Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen,
        sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von
        seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
        Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger
        über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger
        die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere
        dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
 
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes
        nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche
        Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem
        der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt
        worden sind.
 
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren
        Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
 
        a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
        b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
        c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die
            Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
        d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese
            im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
        e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich
            allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
        f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.


§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
 
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der
        Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
 
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers,
        wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem
        und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
 
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
        Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den
        Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort
        des Verbrauchers eingebracht werden.
 
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
        Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit AusnahmeÖsterreichs), Island,
        Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den
        Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

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